Kein Verstoß gegen Religionsfreiheit bei Verpflichtung zum gemischten Schwimmunterricht;
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2017

Recht1

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch Urteil vom 10. Januar 2017 entschieden, dass die Verpflichtung eines muslimischen Mädchens zur Teilnahme am gemischten schulischen Schwimmunterricht nicht gegen Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit) verstößt. Die Eltern hatten sich aus religiösen Gründen geweigert, ihre Töchter am gemischten Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen. Zwar sei das Recht auf freie Religionsausübung beeinträchtigt. Für die Beeinträchtigung gebe es allerdings eine gesetzliche Grundlage und das legitime Ziel, ausländische Schüler voll zu integrieren und vor der sozialen Ausgrenzung zu schützen. Mit ähnlicher Argumentation hatte auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 entschieden.

LKT Rundschreiben Nr. 032/2017 [PDF-Dokument: 62 kB]

24.01.2017